Paragraphen in VIa ZR 294/22
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 294/22 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR294.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats mit Sitz in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000,- €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.10.2019 - 8 O 17/19 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 28.01.2022 - 13 U 396/19 -
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