Paragraphen in 5 StR 118/23
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 46 | StPO |
1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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1 | 32 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 118/23 BESCHLUSS vom 28. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:280323B5STR118.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig und begründet. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil – und nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes – abgefasst, das auch wirksam zugestellt wurde. Es bedarf deshalb keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder Zustellung des Urteils.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 14.10.2022 - 2 KLs 315 Js 625/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 46 | StPO |
1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 267 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 32 | StPO |
1 | 45 | StPO |
2 | 46 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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