Paragraphen in 5 StR 560/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 560/22 BESCHLUSS vom 19. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:190723B5STR560.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2023 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Beschwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, die nicht nur alle Gründe der Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen unter Einschluss des im Senatsbeschluss nochmals hervorgehobenen Umstands aufgezählt, sondern auch dargelegt hat, weshalb die zugehörigen Überlegungen der Revision nicht verfangen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 30.06.2022 - 1 KLs 350 Js 5355/22 (3/22)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen