Paragraphen in 5 ARs 35/23
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3 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 35/23 5 AR (VS) 26/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Untätigkeitsantrag gemäß §§ 27 ff. EGGVG hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS35.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Antragstellers am 27. Februar 2024 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2023 als unzulässig verworfen worden ist; in diesem hatte er sich gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung eines Wiederaufnahmeantrags gewandt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, 10.10.2023 – 3 VAs 25/23
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