5 StR 573/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 573/23 BESCHLUSS vom 28. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR573.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe Beweise aus einer mangels (noch nicht vorliegender) richterlicher Anordnung nach § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung nach § 102 StPO verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Polizeibericht nicht vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass nach der richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf deren Grundlage eine Durchsuchung nach § 102 StPO stattgefunden hat.
2. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil ein schriftliches Sachverständigengutachten verwertet, das nicht Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewesen sei, dringt sie nicht durch. Das Landgericht hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf das betreffende schriftliche Gutachten geladen und in der Hauptverhandlung vernommen. Es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Sachverständige sich nicht zum Inhalt ihres schriftlichen Gutachtens geäußert haben könnte.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 21.08.2023 - 3 KLs 713 Js 55156/20
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