Paragraphen in I ZR 62/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 62/22 BESCHLUSS vom 9. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:090223BIZR62.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2023 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 26. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen, weil es an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei (§ 69a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG). Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt daneben nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Dezember 2022 - I ZB 22/22, juris).
Der Antragsteller und seine Prozessbevollmächtigten können nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Dr. Löffler Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.09.2020 - 12 O 103/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2022 - 6 U 185/20 -
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