Paragraphen in 6 StR 84/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 344 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 154 | StPO |
1 | 344 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 84/24 BESCHLUSS vom 3. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR84.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2024 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. November 2023 wird a) das Verfahren in den Fällen 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass aa) er der Urkundenfälschung in 21 Fällen, der Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und der versuchten Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen schuldig ist; bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.200 Euro angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und wegen versuchter Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des „Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 13.000 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Hinsichtlich der Taten 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen und die Herabsetzung des Einziehungsbetrages um 800 Euro (Tat 25 der Urteilsgründe) nach sich. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 32 Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die wegfallenden Strafen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 30.11.2023 - 46 KLs 9146 Js 53227/22 (17/23)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 154 | StPO |
1 | 344 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 154 | StPO |
1 | 344 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen