Paragraphen in I ZR 136/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 136/19 BESCHLUSS vom 23. April 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:230420BIZR136.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es ist nicht erforderlich, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im Streitfall die von der Klägerin geltend gemachten Rechte aus den Klagemarken erschöpft sind, ist aus den von der Beschwerdeerwiderung angeführten Gründen nicht klärungsbedürftig. Die Frage, ob die Verletzung einer Unionsmarke eine Erstbegehungsgefahr für die Verletzung einer weiteren Unionsmarke des Markeninhabers begründen kann, ist zweifelsfrei zu bejahen. Nach Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV/Art. 130 Abs. 1 Satz 2 UMV verbietet ein Unionsmarkengericht, das feststellt, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, es dem Beklagten, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Verletzung einer Unionsmarke droht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Feststellung getroffen, dass hinsichtlich der Unionsmarken "Azzaro" und "Thierry Mugler" eine Verletzungshandlung vorliegt und dass deshalb im Hinblick auf die Unionsmarke "Clarins" eine Verletzung droht, wobei die Verurteilung auf dasselbe Produktsegment beschränkt ist, in dem die beiden anderen Unionsmarken verletzt worden sind.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 240.000 €
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2017 - 97 O 25/17 KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2019 - 5 U 1/18 -
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1 | 97 | ZPO |
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