Paragraphen in 5 StR 409/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 409/24 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:091024B5STR409.24.1 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe in den Fällen II. A. 6, 8, 9, 10 und 12 jeweils auf einen Euro festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 29.02.2024 - 640 KLs 7/23 3000 Js 274/16 (3020)
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1 | 4 | StPO |
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