Paragraphen in 5 StR 527/23
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1 | 244 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 527/23 BESCHLUSS vom 2. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:020124B5STR527.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf „Augenscheinseinnahme“ nicht näher bezeichneter Kassenbuchungen des geschädigten Lebensmittelmarktes zutreffend als Beweisermittlungsbegehren behandelt, da es an der für einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erforderlichen Benennung eines konkreten Beweismittels fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 – 3 StR 71/97, NStZ 1997, 562). Da auch die Revisionsbegründung keine weitere Konkretisierung vorgenommen hat, ist eine zulässige Aufklärungsrüge nicht erhoben. Die Rüge eines Widerspruchs zwischen den Urteilsgründen und dem Ablehnungsbeschluss der Strafkammer geht ins Leere, da der vermeintliche Widerspruch lediglich an einer im Beschluss enthaltenen Hilfserwägung zu einem aus Sicht der Strafkammer hypothetisch gebliebenen Geschehensablauf anknüpft.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 09.08.2023 - (534 KLs) 232 Js 7022/22 (6/23)
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