V ZB 69/23
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 69/23 BESCHLUSS vom 16. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:160524BVZB69.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und wird von dieser auf Zustimmung zur Veräußerung ihrer Einheiten gemäß § 17 WEG in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war. Dagegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis zum 12. Februar 2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hat der Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. In der Folgezeit hat die Beklagte mehrere als „Rechtsbeschwerde“ und „Rechtsbeschwerdebegründung“ bezeichnete Schreiben eingereicht.
II.
1. Der Senat legt die Eingaben der Beklagten als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aus. Der Antrag ist unbegründet. Es fehlen bereits die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte gewendet zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2019 - V ZA 23/19, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Beklagten ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie nach Niederlegung des Mandats durch den zunächst zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt keine anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte um Übernahme ihrer Vertretung gebeten hat.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist (§ 575 Abs. 2 ZPO). Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Begründungsfrist verspräche, selbst wenn er von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 236, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gestellt werden würde, zum jetzigen Zeitpunkt schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte bereits mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 8. Februar 2024 auf den drohenden Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung für die erfolglose Rechtsbeschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts (Wert der Einheiten der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 03.07.2023 - 73 C 8/23 LG Koblenz, Entscheidung vom 10.10.2023 - 2 S 44/23 WEG -