Paragraphen in RiZ (R) 1/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 152 | VwGO |
1 | 80 | DRiG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF RiZ(R) 1/19 RiZ(R) 2/19 BESCHLUSS vom 4. Juli 2023 in dem Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:040723BRIZ.R.1.19.0 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 4. Juli 2023 beschlossen:
Die am 12. Juni 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Menges Dr. von der Weiden Dr. Eppelt Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.01.2019 - 66 DG 2/13 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 152 | VwGO |
1 | 80 | DRiG |
1 | 321 | ZPO |
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1 | 80 | DRiG |
2 | 152 | VwGO |
1 | 321 | ZPO |
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